Modellbau Antonsthal GmbH | AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Modellbau Antonsthal GmbH

1. Vorbemerkungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verkäufe und Lieferungen einschließlich nachfolgender Aufträge. Bedingungen unserer Geschäftspartner werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht akzeptiert. Sollte ein Teil unserer Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt.

2. Angebote und Aufträge

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aus Angeboten sind wir erst verpflichtet, wenn wir Aufträge in Textform angenommen haben. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich. Technische Änderungen sowie Abänderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An Kostenanschlägen, Beschrei- bungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Aufträge können wir innerhalb von 7 Werktagen seit Aufgabe der Bestellung annehmen. Während dieser Zeit bleibt der Besteller an seine Bestellung gebunden. Die Auftragsannahme erfolgt durch eine gesonderte Erklärung, die bloße Eingangsbestätigung einer Bestellung ist keine Auf- tragsannahme. Die Auslieferung der Ware gilt als Auftragsannahme.

2.3 Der Inhalt unserer Verpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Text unserer Auftragsannahme. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie dort wiedergegeben sind.

2.4 Unsere Leistungsverpflichtung gilt, falls nichts anderes vereinbart, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch von uns ordnungsgemäß beauftragte und beurteilte Zulieferer. Bei Störungen gilt Ziffer 4.4.

3. Preise und Zahlung

3.1 Alle von uns genannten Preise gelten ausschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben.

3.2 Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung.

3.3 Mangels anderweitiger Vereinbarung hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie sonstigen, darüber hinausgehenden Verzugsschaden. Zahlungstag ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Bankkonto.

3.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur wegen Gegenforde- rungen aus demselben Auftrag ausüben. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

3.5 Die Entscheidung über die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. In jedem Fall erfolgt eine derartige Hereinnahme nur erfüllungshalber.

3.6 Bei Zahlungsverzug können wir nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Es werden bei Zahlungsverzug sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Die Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder weiteren Vertragspflicht, insbesondere jeder weiteren Lieferverpflichtung.

3.7 Mindert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder eines Mitver- pflichteten, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller Forderungen zu verlangen, bereits ausgelieferte Ware zur Absicherung zurückzunehmen und künftige Lieferungen von der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen. Der Nachweis der Kreditwürdigkeit gilt durch die negative Auskunft einer angesehenen Auskunftei als erbracht, wobei es genügt, dass ein Rechtsanwalt oder Notar in unserem Auftrag das Vorliegen einer solchen Auskunft bestätigt.

4. Lieferzeit

4.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens mit Absendung der Auftragsannahme durch uns und Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.3 Bei Lieferverzug ist uns eine angemessene Nachfrist von in der Regel mindestens 8 Wochen zu setzen. Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; Schadensersatz- ansprüche bestehen nur, wenn und soweit die Lieferverzögerung und der erfolglose Ablauf der Nachfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen.

4.4 Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind und die die Ausfüh- rung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, z,B, höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Streiks und Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unvorhergesehener Materialmangel oder ähnliche Umstände auch bei Vorlieferanten, berechtigen den Lieferanten, unter Ausschluß von Schadensersatzanspruch des Bestellers die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutre- ten. Der Lieferant wird den Besteller von solchen Umständen unverzüglich informieren. Der Besteller kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemesse- nen Nachfrist liefern wird. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

4.5 Kommt der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung nicht rechtzeitig nach, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbe- reitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, berechnet. Unabhängig hiervon ist der Lieferer jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller später mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der gelieferten Teile auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer Versendungskosten oder Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers kann auf seine Kosten für versicherbare Risiken eine Versicherung abgeschlossen werden.

5.2 Bei Abnahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

5.4 Gelieferte Gegenstände sind auch im Falle der Mängelrüge unbescha- det der Sachmängelansprüche des Bestellers von diesem entgegenzunehmen. 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Lieferers. Die Bezahlung ist erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Lieferers erfolgt.

6.2 Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs zur Weiter- veräußerung, zur Weiterbearbeitung und zum Einbau der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Diese Berechtigung endet mit dem jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers.

6.3 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder eingebaut, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung oder Einbau in nicht dem Lieferer gehörende Ware erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

6.4 Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Bei Verarbeitung oder Einbau tritt er die Lieferforderung anteilig zum Wert der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

6.5 Der Besteller ist bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers er- mächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einzuziehen. Er ist verpflichtet, jederzeit über Bestand und Umfang und alle Details der abgetretenen Forderungen Auskunft auch durch Übersendung schriftlicher Aufstellungen zu erteilen.

6.6 Der Besteller verwahrt Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren auf eigene Kosten im handelsübli- chen Umfang zu versichern. Leistungsansprüche gegen die Versicherung in bezug auf die Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den dies annehmen- den Lieferer abgetreten.

6.7 Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestellten Sicherheiten die For- derungen des Lieferers insgesamt um mehr als 10 %, so wird der Lieferer auf Verlangen eine anteilige Freigabe erklären, wobei ihm das Bestimmungs- recht hinsichtlich der freizugebenden Sicherungen verbleibt. 

7. Gewährleistung, Mängelhaftung

7.1 Der Besteller ist zur ordnungsgemäßen Untersuchung der Liefer- gegenstände im Zeitpunkt des Wareneingangs und zur unverzüglichen schriftlichen Rüge dabei erkannter oder erkennbarer Mängel verpflichtet. Versteckte und bei Wareneingangsuntersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Nach Verletzung der Untersu- chungs- und Rügepflicht sind Gewährleistungansprüche ausgeschlossen.

7.2 Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten bezieht und beschränkt sich auf die Mängelfreiheit des gelieferten Gegenstandes im Zeitpunkt der Lieferung. Künftiger Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verschleiß oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder unzureichende Pflege und Wartung sind kein Gewährleistungsfall.

7.3 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: 

- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,

- natürliche Abnutzung,

- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,

- nicht ordnungsgemäße Wartung,

- ungeeignete Betriebsmittel,

- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind oder der Lieferer nicht spezifisch eine Beständigkeit gegen einen oder mehrere dieser Einflüsse garantiert hat.

7.4 Setzen wir beschädigte Teile instand oder führen wir sonstige Arbeiten an Teilen durch, leisten wir Gewähr nur für die bearbeiteten oder ausgetauschten Komponenten und nicht die sonstigen Bestandteile des Werkstücks.

7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. des reparierten oder verarbeiteten Werkstücks.

7.6 Für Mängel der Ware leistet der Lieferer nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Besteller hat dem Lieferer zur Vornahme von Nachbesse- rung und Ersatzlieferung Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Vermeidung unver- hältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.7 Läßt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nach- besserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen oder ist eine Nacher- füllung endgültig gescheitert, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Schadensersatz- anspruch ist vorbehaltlich Ziffer 8 dieser Bedingungen ausgeschlossen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

7.8 Bessert der Besteller oder ein Dritter unbefugt oder unsachgemäß nach, besteht keine Ersatzpflicht des Lieferers und keine Haftung des Lieferers für die daraus entstandenen Folgen oder die künftige Mangelfreiheit des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.

7.9 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Nachlieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder zur Behebung der Mängel der Montageanleitung verpflichtet.

7.10 Garantiert sind nur solche Eigenschaften, die der Lieferer in der Auftragsannahme ausdrücklich als garantiert bezeichnet hat. Als Beschaf- fenheit vereinbart gilt grundsätzlich nur die im Vertrag erwähnte und spezifizierte Produktbeschreibung des Lieferers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Lieferers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

8. Ausschluß von Schadensersatzansprüchen und allgemeine Haftungsbeschränkungen

8.1 In allen Fällen, in denen wir aufgrund zwingender und nicht abänder- barer rechtlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwen- dungsersatz verpflichtet sind, bleiben diese Verpflichtungen unberührt. Wir haften dann aber nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

8.2 Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaf- fenheitsgarantie.

8.3 Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

Die Haftung ist insoweit jedoch außer den Fällen unter Ziffer 8.1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.5 Soweit sich keine Haftung aus Ziffer 8.1 bis 8.4 ergibt, sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet, insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

9. Verschwiegenheit

Alle dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen z.B. Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter bleiben unser Eigentum. Sämtliche übergebenen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, diese nicht zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Sie können zu jeder Zeit von uns zurückgefordert werden. Auch alle sonstigen, dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -ausführung unterbreiteten Informationen über Stückzahlen, Preise usw. und sonst erhaltene Kenntnisse über alle unsere betrieblichen Vorgänge hat der Besteller vertraulich zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen geheim zu halten.

10. Betriebssicherheit

10.1 Der Besteller verpflichtet sich, die mit dem Liefergegenstand über- gebenen Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise zu befolgen und sein Personal entsprechend zu instruieren, so dass der sichere Betrieb der Liefergegenstände gewährleistet ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Empfang von Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweisen zu bestätigen. Sollten derartige Anweisungen nicht mitgeliefert worden sein, hat er dies unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen.

10.2 Bestehende Sicherheitsvorrichtungen und Gefahrenhinweise an den gelieferten Produkten dürfen nicht entfernt werden. Schlecht befestigte und schadhaft gewordene sind sofort neu zu befestigen bzw. zu ersetzen. Der Lieferer verpflichtet sich hiermit, dem Besteller jederzeit und in angemes- sener Menge unbrauchbar gewordene Sicherheitshinweise zu ersetzen. Verbesserung der Sicherheitsinstruktionen sind vom Besteller jederzeit auf Verlangen des Lieferers entgegenzunehmen und zu beachten.

10.3 Technische Änderungen an den gelieferten Produkten, insbesondere wenn sie die Sicherheit des Bedienungspersonals beeinträchtigen, dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Lieferers vorgenommen wer- den. Fehlt dieses Einverständnis, sind sie sofort wieder zu entfernen.

10.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sofern am Liefergegenstand ein Unfall geschehen ist oder sich herausstellt, dass mit dem Betrieb des Liefergegenstandes eine Gefahr verbunden ist.

10.5 Erfüllt der Besteller irgendeine der vorstehenden Verpflichtungen zur Betriebssicherheit nicht, ist er verpflichtet, den Lieferer von allen hieraus entstehenden Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Dritten freizustellen.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Chemnitz. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.


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